Wiedereinbürgerung für NS-Opfer und ihre Nachkommen

Ich berate und unterstütze jüdische Verfolgte des Nazi-Regimes und ihre Nachfahren in ihrem Verlangen nach Rückgabe der deutschen Staatsbürgerschaft.

Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz gewährt seit dem 20. August 2021 einem erweiterten Kreis von (jüdischen) Opfern des NS-Regimes, denen in den Jahren 1933-1945 die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde, das Recht auf Wiedereinbürgerung.

Auch deren Nachkommen (Kinder, Enkel usw.) können einbürgerungsberechtigt sein.

1. Wer ist nach dem neuen Gesetz einbürgerungsberechtigt?

Personen, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus Gründen der Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen

  • die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26. Februar 1955 aufgegeben oder verloren haben (insbesondere durch Einbürgerung auf Antrag in einem anderen Staat),
  • in diesem Zeitraum vom rechtmäßigen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Heirat, Legitimation oder Kollektiveinbürgerung ausgeschlossen waren,

oder

  • denen auf Antrag keine Einbürgerung erteilt wurde,
  • die generell von der Einbürgerung ausgeschlossen waren, die sonst auf Antrag möglich gewesen wäre,

oder

  • Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben oder verloren haben,

sofern

  • der Wohnsitz vor dem 30. Januar 1933 begründet wurde oder,
  • wenn diese Personen damals Kinder waren, auch nach dem 30. Januar 1933 begründet wurde.

2. Sind auch Nachkommen einbürgerungsberechtigt?

Ja. Einbürgerungsberechtigt sind auch Nachkommen der oben genannten Personen (Kinder, Enkel). Darunter fallen auch Nachkommen, die vor dem 1. Januar 1977 von anspruchsberechtigten Personen adoptiert wurden.

3. Wer ist Nachkomme?

Kinder, Enkel und so weiter. Hierzu zählen auch

  • vor dem 01.04.1953 geborene eheliche Kinder von ausgewanderten deutschen Müttern und ausländischen Vätern

sowie

  • vor dem 1. Juli 1993 geborene uneheliche Kinder deutscher ausgewanderter Väter und ausländischer Mütter.

4. Was ist mit denen, deren Antrag in der Vergangenheit abgelehnt wurde?

Betroffene von dieser oben unter Nr. 3 genannten Neuregelung, deren Antrag auf Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG in der Vergangenheit nach bisherigem Recht abgelehnt wurde, können einen neuen Antrag stellen.

5. Meine Dienstleistung

Das Einbürgerungsverfahren findet vor deutschen Behörden und ausschließlich in deutscher Sprache statt. Deutsche Botschaften leiten Anträge lediglich an die zuständigen Behörden in Deutschland weiter.

Ich übernehme die gesamte Abwicklung des Verfahrens mit den deutschen Behörden beginnend mit einer Vorprüfung der Berechtigung über die Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen und deren Einreichung bis hin zur Beantwortung von Behördenanfragen etc.

Sobald die deutschen Behörden eine positive Entscheidung getroffen haben, händigt die Deutsche Botschaft vor Ort die Einbürgerungsurkunde aus.

6. Kontakt

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihnen ein Anspruch auf Wiedereinbürgerung in Deutschland zusteht, zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren. Sie erreichen mich unter info@elmar-esser.de[1].

7. Vorzüge der deutschen Staatsbürgerschaft

Informieren Sie sich hier[2] über die Vorzüge der deutschen Staatsbürgerschaft.

Links:

  1. info@elmar-esser.de
  2. https://www.elmar-esser.de/kontext/controllers/document.php/1.5/5/5d1c7a.pdf